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Ein ganz schwieriges Thema, denn wenn die eigenen Kinder noch nicht volljährig sind, werden bei illegalen Downloads erst einmal andere in Haftung genommen, zur Unterschrift unter zahlungsbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert oder schlimmstenfalls sogar einer veritablen Straftat verdächtigt. Wenn illegale Downloads – also zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Werke wie Software, Filme oder Musik – dokumentiert und zur Anzeige gebracht werden, wird anhand von IP-Daten und Zugriffsort nämlich zuerst der Anschlussinhaber verdächtigt. Dies kann zu weiteren Komplikationen führen, wenn das Kind nämlich den Computerraum der Schule oder einen PC mit Internetanbindung in der Schulbibliothek für die Downloads genutzt hat. Wenn sich auf Grund der Nutzungszeiten einwandfrei nachweisen lässt, dass das Kind zum fraglichen Zeitpunkt am Rechner war, können zusätzlich zur schriftlichen und kostenpflichtigen Abmahnung für die Schule selbst natürlich noch sehr unangenehme disziplinarische Maßnahmen auf das betroffene Kind zukommen, zum Beispiel ein Verweis in der Schule!

Abmahnung Schulenberg und Schenk – was ist zu tun?

In der Vergangenheit machte unter anderem die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg und Schenk mit dem konsequenten und massenhaften Versand von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen von sich reden. Wenn die illegalen Downloads zuhause stattgefunden haben, bekommt natürlich nicht die Schule sondern die Eltern als Anschlussinhaber die Abmahn-Post – sehr unangenehm! Hier hilft dann nur ein ernstes Gespräch mit dem Kind, um ihm den Ernst der Lage unmissverständlich klar zu machen. Danach sollten die Eltern schnellstmöglich mit einer Rechtsanwaltskanzlei Kontakt aufnehmen und sich eingehend beraten lassen, was in Bezug auf die Abmahnung Schulenberg und Schenk, zu unternehmen ist. Es kann in Sachen Abmahnung Schulenberg und Schenk sogar noch deutlich komplizierter werden, denn nicht immer sind Downloads auch tatsächlich das Ergebnis einer bewussten Handlung. So ein illegaler Download kann auch durch Computer-Viren oder Computer-Würmer ausgelöst werden. Die Beweislast liegt hier aber natürlich auf Seiten der Anschlussinhaber, also der Eltern oder der Schule.

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